Satzung


Satzung Jazzclub Hürth e.V.

Diese Fassung wurde von der Mitgliederversammlung am 22.07.2015 beschlossen

Präambel

Der Verein hat die Förderung der Jazzmusik als Kunst- und Kulturform in und um Hürth zum Ziel unter dem Motto: Wir bringen Jazz in die Region.

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

  1. Der Verein führt den Namen Jazzclub Hürth. Der Verein ist im Vereinsregister

    eingetragen und trägt den Zusatz „e. /.“.

  2. Der Verein hat seinen Sitz in der Stadt Hürth.

3 Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins

Der Zweck des Vereins ist die Förderung der Jazzmusik in Hürth. Diese Förderung

verwirklicht er insbesondere durch:

   a) Die Veranstaltung von Jazzkonzerten in Hürth

   b) Das Bereitstellen von Probe- und Übungsmöglichkeiten für Jazzmusiker/-innen

   c) Die Unterstützung junger Jazzmusiker/-innen

   d) Die Bereicherung des kulturellen Lebens der Stadt Hürth im Allgemeinen

   e) Die Kooperation mit verwandten Institutionen

§ 3 Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke.

  2. Der Verein finanziert sich aus Mitgliedsbeiträgen, Spenden, öffentlichen Zuwendungen

    und dem Reinerlös seiner Veranstaltungen.

  3. Alle finanziellen Mittel dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

    Kein Mitglied erhält Gewinnanteile oder in Eigenschaft als Mitglied sonstige

    Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

  4. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind oder

    durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§ 4 Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche oder juristische Person werden, welche die Ziele des

    Vereins unterstützt.

  2. Die Aufnahme in den Verein erfolgt auf schriftlichen Antrag. Über die Aufnahme

    entscheidet der Vorstand.

  3. Jedes Mitglied hat den von der Mitgliederversammlung festgelegten Jahresbeitrag

    jährlich im Voraus zu entrichten.

  4. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Tod oder Ausschluss.

  5. Der Austritt ist nur durch schriftliche Mitteilung an den Vorstand zum Ende eines

    Kalenderjahres möglich.

  6. Verstößt ein Mitglied gegen die Satzung, die Vereinsinteressen oder schadet es mit

    seinem Verhalten dem Ansehen des Vereins, so kann es durch den Vorstand nach

    schriftlicher Begründung vom Verein ausgeschlossen werden. Bei der

    Mitgliederversammlung hat das betreffende Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme.

    Die Mitgliederversammlung kann den Ausschluss aufheben.

§ 5 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 6 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt, möglichst im ersten Quartal. Sie wird vom

    Vorstand schriftlich mit Angabe einer Tagesordnung mit

    einer Frist von zwei Wochen einberufen.

  2. Jedes Mitglied hat das Recht Anträge zur Mitgliederversammlung zu stellen, die dem

    Vorstand spätestens acht Tage vor der Versammlung vorliegen sollen. Über die

    endgültige Tagesordnung beschließt die Mitgliederversammlung.

  3. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder

    beschlussfähig. .

  4. Der amtierende Vorsitzende des Vereins leitet die Mitgliederversammlung und schlägt

    einen Protokollführer vor.

  5. Zu den Aufgaben der Mitgliederversammlung gehören:

    a) Wahl eines Protokollführers

    b) Entgegennahme des Berichtes des Vorstandes

    c) Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer

    d) Entlastung des Vorstandes

    e) Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer

    f) Festsetzung des Mitgliedsbeitrages

  6. Alle Abstimmungen erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei

    Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Ausnahmen davon sind:

    a) Endgültiger Beschluss über Ausschluss eines Mitgliedes mit Dreiviertelmehrheit.

    b) Satzungsänderungen mit Zweidrittelmehrheit.

    c) Auflösung des Vereins mit Zweidrittelmehrheit.

  7. Über Satzungsänderungen kann die Mitgliederversammlung nur abstimmen, wenn

    Anträge dazu allen Mitgliedern mindestens zwei Wochen vor der Versammlung

    schriftlich mitgeteilt wurden.

  8. Über die Mitgliederversammlung wird ein schriftliches Protokoll geführt, das den

    Mitgliedern spätestens mit der Einladung zur nächsten Mitgliederversammlung

    zugestellt wird.

§ 9 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem/der Vorsitzenden, dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, dem/der Schatzmeister/-in und bis zu drei Beisitzer/-innen, die von der Mitgliederversammlung auf zwei Jahre gewählt werden.

  2. Der Vorstand kann an Arbeitsgruppen oder einzelne Personen Aufgaben delegieren.

  3. Der Vorstand entscheidet gemeinsam über die satzungsgemäße Verwendung der materiellen Mittel des Vereins.

  4. Der/die Vorsitzende oder der/die stellvertretende Vorsitzende vertritt den Verein gerichtlich und außergerichtlich.

§ 10 Schlussbestimmung

Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt

das Vermögen des Vereins an die Stadt Hürth, die es für kulturelle Zwecke im Sinne des § 2 zu verwenden hat.

§ 11 Inkrafttretung

Diese Satzung tritt mit Ihrer Genehmigung durch den Vereinsrichter in Kraft.